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Prüfungsordnung für die Wissenschaftliche Staatsprüfung (WPO) vom 13.3.2001

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2005 (GBl. S. 605)

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1

Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 2

Prüfungsamt

§ 3

Prüfungsausschüsse und Prüfer

§ 4

Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

§ 5

Art und Umfang der Prüfung

§ 6

Regelstudienzeit

§ 7

Akademische Zwischenprüfung

§ 8

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 9

Meldung zur Prüfung

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 11

Zeitpunkt der Prüfung

§ 12

Wissenschaftliche Arbeit

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 16

Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote

§ 17

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 18

Rücktritt von der Prüfung

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

§ 20

Wiederholung der Prüfung

§ 21

Freiversuch

§ 22

Notenverbesserung

§ 23

Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 24

Befähigung und Zeugnis

§ 25

Erweiterungsprüfung

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage A:

Prüfungsfächer


Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Erziehungswissenschaft
Evangelische Theologie
Französisch
Geographie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Italienisch
Jüdische Religionslehre
Katholische Theologie
Latein
Mathematik
Philosophie/Ethik
Physik
Politikwissenschaft
Russisch
Spanisch
Sport

Anlage B: Pädagogische Studien

Anlage C: Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium

Anlage D: Praktisch-Methodische Prüfung im Fach Sport

Anlage E: Fächer, die nur in einer Erweiterungsprüfung gewählt werden können
Andere lebende Fremdsprachen
Archäologie
Astronomie
Geologie mit Mineralogie
Hebräisch
Kunstwissenschaft
Mittellatein
Musikwissenschaft
Psychologie
Ur- und Frühgeschichte
Volkskunde

 

 

Es wird verordnet auf Grund von

§ 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,

§ 51 Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes über die Universitätsgesetze (UG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

 

 

§ 1

Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien vermittelt fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, ethisch-philosophische und praktischmethodische Kenntnisse. Es wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Wissenschaftliche Prüfung) abgeschlossen.

(2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, ethisch-philosophische und im Fach Sport auch praktisch-methodische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für einen erfolgreichen Unterricht an Gymnasien erforderlich sind.

(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

 

§ 2

Prüfungsamt

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(2) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

 

§ 3

Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung und für die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport. Es bestellt ferner die Prüfer, die berechtigt sind, Themen für die Wissenschaftliche Arbeit (§ 12) zu vergeben.

(2) Zu Prüfern werden in der Regel Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter mit den Voraussetzungen gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 UG bestellt. Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, andere wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn geeignete Prüfer nach Satz 1 in nicht genügender Anzahl zur Verfügung stehen.

(3) Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und aus bis zu vier Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen.

(4) Für die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport kann das Prüfungsamt die Bildung der Prüfungsausschüsse dem Leiter des Instituts für Sportwissenschaft oder der entsprechenden Einrichtung (Institut) einer Universität übertragen. Die Prüfungen in jedem Grund- und Schwerpunktfach werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die aus zwei Prüfern bestehen. Mindestens einer dieser Prüfer muss am Institut hauptamtlich lehren. Der Vorsitz kann nur einem Prüfer übertragen werden, der hauptamtlich am Institut lehrt.

(5) Wer aus der Kultusverwaltung oder dem Lehrkörper der Universität ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Wissenschaftlichen Prüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen bestellten Personen sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(7) Die Kirchenbehörden und die Jüdischen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zu den Prüfungen in Evangelischer Theologie, Jüdischer Religionslehre und Katholischer Theologie einen Beauftragten zu entsenden; die Prüfungstermine werden ihnen mitgeteilt.

 

§ 4

Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Prüfung kann in mindestens zwei der folgenden Fächer mit Hauptfachanforderungen abgelegt werden:

Gruppe I: Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik

Gruppe II: Biologie, Chemie, Evangelische Theologie, Geographie, Geschichte, Italienisch, Jüdische Religionslehre, Katholische
Theologie, Latein, Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Spanisch, Sport

Gruppe III: Erziehungswissenschaft, Griechisch, Informatik, Russisch.

(2) Wer in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen oder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden will, muss bei der Fächerwahl folgende Bestimmungen beachten:

Mindestens zwei der in Absatz 1 aufgeführten Fächer müssen als Hauptfächer gewählt werden. Die Fächer der Gruppe I können in beliebiger Verbindung untereinander gewählt werden. Ein Fach der Gruppe II kann in Verbindung mit einem Fach der Gruppe I oder mit zwei weiteren Fächern der Gruppe II, ausgenommen Evangelische Theologie in Verbindung mit Katholischer Theologie und Jüdische Religionslehre in Verbindung mit Evangelischer Theologie oder Katholischer Theologie gewählt werden. Ein Fach der Gruppe III kann nur in Verbindung mit zwei Fächern der Gruppe I oder einem Fach der Gruppe I und einem weiteren Fach der Gruppe II gewählt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Fächer Evangelische Theologie, Jüdische Religionslehre und Katholische Theologie mit jedem Fach der Gruppe II, ausgenommen das Fach Philosophie/Ethik, als Zwei-Fächer-Verbindung gewählt werden, wobei auch hier Evangelische Theologie, Jüdische Religionslehre und Katholische Theologie nicht zusammen gewählt werden können. Ebenso können als Zwei-Fächer-Verbindung gewählt werden die Fächer Biologie, Chemie und Physik in beliebiger Verbindung untereinander, das Fach Geographie mit den Fächern Chemie oder Physik sowie die Fächer Latein mit Geschichte und Mathematik mit Informatik.

(4) Wird eine Verbindung von drei Fächern gewählt, so ist die Prüfung in einem dieser Fächer als Erweiterungsprüfung gemäß § 25 abzulegen. In einer Drei-Fächer-Verbindung kann eines der Fächer als Beifach studiert werden.

 

§ 5

Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst die Wissenschaftliche Arbeit, die mündliche Prüfung und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung gemäß Anlage A sowie im Fach Sport die praktisch-methodische Prüfung gemäß Anlage D . Als Prüfungsleistungen gelten auch die studienbegleitenden Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium gemäß Anlage C .

 

§ 6

Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit zehn Semester. Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt.

(2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 UG beträgt 160 Semesterwochenstunden zuzüglich des Schulpraxissemesters in einem 20 Semesterwochenstunden entsprechenden Umfang.

 

§ 7

Akademische Zwischenprüfung

(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der Universität nach Maßgabe der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung abgenommen.

(2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen kann, ist bis zum Ende des 4. Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des siebten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

 

§ 8

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§ 85 Abs. 5, § 85 a UG);

in seinen Hauptfächern die akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat;

den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das auch in zwei Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder wer eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann;

den Nachweis über die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse erbracht hat;

die nach Anlage B und C geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium erbracht hat;

an den nach Anlage A für die beiden Hauptfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen sowie den Nachweis über die vorgeschriebene Teilnahme an den sonstigen Lehrveranstaltungen erbracht hat.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 erfordert, dass die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung oder in einem Referat mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.

(3) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen entbehrlich ist, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht wurden oder weil in den neusprachlichen Fächern die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder weil ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde. Das Gleiche gilt für Leistungsnachweise nach Anlage A, wenn die für das Fach zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit eines im jeweils anderen Hauptfach oder im Fach eines Erweiterungsstudiums erworbenen Leistungsnachweises feststellt. Leistungsnachweise nach Anlage C können vom Prüfungsamt zugleich als Leistungsnachweis nach Anlage A anerkannt werden, wenn die für das jeweilige Hauptfach oder Fach eines Erweiterungsstudiums zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit des Leistungsnachweises feststellt.

 

§ 9

Meldung zur Prüfung

(1) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in deren Bezirk die Universität liegt, an der im Semester des Meldetermins die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestand. Dabei sind die Hauptfächer und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben.

(3) Der Meldung sind beizufügen:

ein Personalbogen mit Lichtbild,

ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,

die Nachweise gemäß § 8,

die Studienbücher der besuchten Universitäten,

der Vorschlag der Prüfungsgebiete gemäß Anlage A, die der Bewerber mit Zustimmung der Prüfer für die mündlichen Prüfungen, bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) für die mündliche Prüfung im vorgezogenen Fach, angegeben hat,

bei Wahl des Faches Sport die Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der praktischmethodischen Prüfung, sofern kein Ausnahmefall nach § 11 Abs. 4 vorliegt, und über ein absolviertes Vereinspraktikum,

gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in den modernen Fremdsprachen im Ausland verbracht wurden,

die Bescheinigung über die Ableistung des Schulpraxissemesters oder einer vergleichbaren sonstigen Schulpraxis,

gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und die erworbenen akademischen Zeugnisse und Diplome.

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.

(4) Die Nachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, müssen zu dem von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgelegten späteren Termin vorliegen. Die Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium sind spätestens zum Beginn der Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.

(5) Bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) müssen die Angaben nach Absatz 3 Nr. 6 für die mündliche Prüfung im zweiten Fach und die Nachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 im zweiten Fach zu dem jeweils von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgesetzten Termin vorliegen.

 

§ 10

Zulassung zur Prüfung

(1) Die Entscheidung des Prüfungsamtes über die Zulassung zur Prüfung ergeht für beide Fächer gleichzeitig, bei Prüfungsteilung nach Fächern (§ 11 Abs. 1) nach Fächern gesondert. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Zulassung zur praktisch-methodischen Prüfung im Fach Sport kann das Prüfungsamt dem Leiter des Instituts nach § 3 Abs. 4 übertragen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 nicht erfüllt sind,

die nach § 9 Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,

der Prüfungsanspruch nach § 12 Abs. 11 oder § 20 Abs. 4 erloschen ist oder

der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.

 

§ 11

Zeitpunkt der Prüfung

(1) Bis Ende des 10. Semesters im Studium für das Lehramt an Gymnasien kann die Wissenschaftliche Prüfung nach Fächern sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen in aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Die schriftliche Prüfung muss der mündlichen Prüfung im jeweiligen Fach vorausgehen. Werden zwei schriftliche Prüfungsteile im Fach gefordert, können auch diese in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden, wenn die mündliche Prüfung im selben Prüfungstermin mit der zweiten schriftlichen Prüfung abgelegt wird. Nach dem Ende des 10. Studiensemesters wird die Wissenschaftliche Prüfung in allen Prüfungsteilen in einem Termin abgelegt. Dies gilt entsprechend für nach Satz 1 verbliebene Prüfungsteile. Für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird.

(2) Wer mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt und es überwiegend allein versorgt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Frist für die Wiederholungsprüfung gemäß § 20 Abs. 3 kann nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Entsprechende Nachweise sind zu führen; Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Verordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Frist für die Wiederholungsprüfung kann nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste, sind vorzulegen; das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) In Ausnahmefällen kann die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

 

§ 12

Wissenschaftliche Arbeit

(1) In der Wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln dieses Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Die Wissenschaftliche Arbeit kann in einem der gewählten Hauptfächer oder im Bereich der Pädagogischen Studien angefertigt werden. Das Thema muss auf die in Anlagen A oder B genannten Fachinhalte bezogen sein. Bei einer Wissenschaftlichen Arbeit im Bereich der Pädagogischen Studien oder im Fach Erziehungswissenschaft muss das Thema einen schulischen Bezug aufweisen. Die Darstellung einer Unterrichtseinheit ist nicht zulässig. Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig.

(2) Die Wissenschaftliche Arbeit ist vor der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach anzufertigen. Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Mathematik und Physik sechs Monate, zur Ausarbeitung genügen. Das Thema wird frühestens nach dem Bestehen der Akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und zur Vergabe berechtigten Prüfer (§ 3 Abs. 1 Satz 2) vergeben.

(3) In den Fächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik kann auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität die Anfertigung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach gestattet werden.

(4) Der Prüfer, der das Thema vergeben hat, teilt dieses und den Tag der Vergabe auf einem von ihm unterschriebenen Formblatt unverzüglich dem Prüfungsamt mit. Wurde in den Fächern gemäß Absatz 3 die Anfertigung der Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet, muss diese Meldung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im zweiten Fach beim Prüfungsamt eingegangen sein.

(5) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich gedruckt und gebunden vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung des Prüfers, der das Thema gestellt hat, können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.

(6) Innerhalb eines Monats nach Vergabe kann das erhaltene Thema einmal zurückgegeben werden und bei demselben oder einem anderen Prüfer ein neues Thema beantragt werden. Die Rückgabe ist dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 1.

(7) Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist bis zum Ablauf der Bearbeitungsdauer nach Absatz 2 dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben; ein zweites Exemplar ist unmittelbar dem Prüfungsamt vorzulegen. Kann diese Frist wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht eingehalten werden, so kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden.

(8) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch Ausdruck zu belegen.

(9) Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, übermittelt sein Gutachten und die Note nach § 15 dem Prüfungsamt vor Beginn der mündlichen Prüfung, sofern diese nicht nach Absatz 3 vor der Themenstellung stattfindet oder nach Absatz 7 eine Verlängerung ausgespochen wurde. Ist der Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst.

(10) Wird die Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet, veranlasst das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Prüfer. Schließt das Zweitgutachten mit der Note »ausreichend« (4,0) oder besser, setzt das Prüfungsamt die endgültige Note für die Arbeit fest. Schließt auch das Zweitgutachten nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) oder setzt das Prüfungsamt nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) fest, so kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit beantragt werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 2 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 4 Satz 2 gemeldet wurde und die Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist. Bei der Wahl des neuen Themas bleiben das bisherige Thema und dessen Umkreis, gegebenenfalls auch das Thema der Klausurarbeiten sowie die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung außer Betracht.

(11) Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder nach dem Verfahren gemäß Absatz 10 Satz 1 und 2 vom Prüfungsamt eine schlechtere Note als »ausreichend« (4,0) festgesetzt oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien als endgültig nicht bestanden. § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(12) Eine Dissertation, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus einem der beiden Hauptfächer kann, erforderlichenfalls nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität, als Wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden.

(13) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl des Bewerbers ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Arbeit eingeht. Die Entscheidung ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.

(14) Auf Vorschlag der Universität können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Arbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.

 

§ 13

Schriftliche Prüfung

(1) Die Anforderungen der schriftlichen Klausurarbeiten ergeben sich nach Zahl, Art und der Bearbeitungsdauer aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer in Anlage A .

(2) Die Aufgaben werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag der nach § 3 Abs. 1 und 2 bestellten Prüfer gestellt. In der Hauptfachprüfung werden schwierigere Aufgaben gestellt als in der Beifachprüfung. Im Übrigen erhalten alle Bewerber derselben Universität im selben Fach identische Aufgaben, soweit nicht in Anlage A etwas anderes bestimmt ist. Hilfsmittel sind nur zulässig, wenn sie vom Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall schriftlich genehmigt wurden.

(3) Die Klausurarbeiten werden von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und mit einer Note nach § 15 bewertet; einer der Prüfer muss Professor sein. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note der Klausurarbeit der Durchschnitt der beiden Bewertungen, der entsprechend § 16 Abs. 4 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt.

(4) Die bewerteten Arbeiten sind dem Prüfungsamt rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung im jeweiligen Fach zu übersenden.

 

§ 14

Mündliche Prüfung

(1) Die Bewerber werden entweder einzeln oder im Rahmen einer Gruppenprüfung mit insgesamt höchstens drei Bewerbern mündlich geprüft. Über die Durchführung von Gruppenprüfungen entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität. Werden Gruppenprüfungen in einzelnen Fächern an einer Universität durchgeführt, so gilt dies für sämtliche Bewerber des jeweiligen Prüfungstermins in diesem Fach an der jeweiligen Universität. Die anteilig auf die einzelnen Bewerber entfallende Prüfungszeit entspricht der Dauer der Einzelprüfungen.

(2) Die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern ergibt sich aus Anlage A . Bei Prüfungen von etwa 60 Minuten Dauer kann das Prüfungsamt nach Anhörung der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität bestimmen, dass die Prüfung in einem Fach innerhalb desselben Termins im zeitlichen Verhältnis 1 : 1 oder 1 : 2, im Hauptfach Sport 1 : 3, geteilt wird.

(3) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer verteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nicht in Anlage A Bestimmungen über die Aufteilung der Prüfungszeit getroffen sind.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vor Beginn des Prüfungsgesprächs über die vom Bewerber gewählten Prüfungsgebiete und die in der schriftlichen Prüfung gewählten Themen und, sofern nicht die Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet wurde, über das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit unterrichtet. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgaben bleiben außer Betracht.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in Anlage A genannten Anforderungen. Sie muss nach Maßgabe der Anlage A sowohl im Hauptfach als auch im Beifach über die vom Bewerber anzugebenden Prüfungsgebiete hinausgehen. Dabei ist ein Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches anzustreben.

(6) Über die mündliche Prüfung oder Teilprüfung jedes Bewerbers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen

Tag und Ort der Prüfung,

die Besetzung des Prüfungsausschusses,

der Name und Vorname des Bewerbers,

die Dauer der Prüfung und die Themen,

die Prüfungsnote und

besondere Vorkommnisse.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt.

(7) Die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung oder Teilprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses insgesamt zu beurteilen und zu bewerten. Die Bewertung mit einer Note nach § 15 erfolgt unmittelbar im Anschluss an diese Prüfung. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die zweite Dezimale errechnet und nach § 16 Abs. 4 auf eine ganze oder halbe Note gerundet.

(8) Auf Verlangen wird im Anschluss an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt.

(9) Studierende desselben Studienfaches, die die Zwischenprüfung abgelegt haben und die Prüfung nicht zu demselben Termin ablegen, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(10) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.

(11) Wer in einer seiner Klausurarbeiten eine schlechtere Note als »mangelhaft« (5,0) erhalten hat (§ 16 Abs. 6 Nr. 1), wird im entsprechenden Fach nicht mündlich geprüft.

 

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in der Wissenschaftlichen Arbeit, in den Pädagogischen Studien, im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium, in den schriftlichen Prüfungen sowie in den mündlichen Prüfungen und, falls diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 aufgeteilt wird, in der mündlichen Teilprüfung sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Sehr gut

(1) =

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut

(2) =

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend

(3) =

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

(5) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend

(6) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

Sehr gut bis gut,

gut bis befriedigend,

befriedigend bis ausreichend,

ausreichend bis mangelhaft,

mangelhaft bis ungenügend.

 

§ 16

Festsetzung des Prüfungsergebnisses
und der Gesamtnote

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die Endnote für die Pädagogischen Studien und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium fest. Das Prüfungsamt kann in der praktisch-methodischen Prüfung im Fach Sport die Feststellung der Noten und des Gesamtergebnisses dem Leiter des Instituts gemäß § 3 Abs. 4 übertragen.

(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen

in Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, die Note der mündlichen Prüfung als Endnote,

in Fächern, in denen nur eine Klausurarbeit gefordert wurde, die Note der Klausurarbeit einfach und die Note der mündlichen Prüfung zweifach,

in Fächern, in denen zwei Klausurarbeiten gefordert wurden, die Noten für die Klausurarbeiten je einfach und die Note für die mündliche Prüfung dreifach,

im Hauptfach Sport die Note für die praktisch-methodische Prüfung zweifach, die Note für die Klausurarbeit einfach und die Note für die mündliche Prüfung dreifach,

im Beifach Sport die Note für die praktisch-methodische Prüfung einfach und die Note für die mündliche Prüfung zweifach,

in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium die nach Abs. 1 Satz 1 festgestellten Noten als Endnoten.

Die Endnote wird auf die zweite Dezimale errechnet.

(3) Ist die mündliche Prüfung in einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, so wird der Durchschnitt der Noten der mündlichen Teilprüfungen auf die zweite Dezimale errechnet. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1 : 2, im Hauptfach Sport 1:3, aufgeteilt, so ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note der mündlichen Prüfung maßgebend.

(4) Ein nach Absatz 2 und 3 errechneter Durchschnitt von

1,00 bis 1,24

ergibt die Note »sehr gut« (1,0),

1,25 bis 1,74

ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5),

1,75 bis 2,24

ergibt die Note »gut« (2,0),

2,25 bis 2,74

ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5),

2,75 bis 3,24

ergibt die Note »befriedigend« (3,0),

3,25 bis 3,74

ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5),

3,75 bis 4,00

ergibt die Note »ausreichend« (4,0),

4,01 bis 4,74

ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5),

4,75 bis 5,24

ergibt die Note »mangelhaft« (5,0),

5,25 bis 5,74

ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5),

5,75 bis 6,00

ergibt die Note »ungenügend« (6,0).

(5) Die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Arbeit, in der Prüfung in jedem der beiden Hauptfächer und in der Note in den Pädagogischen Studien und in der Note im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium jeweils mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde.

(6) Die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn

die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) oder

die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) oder

bei der Teilung der mündlichen Prüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 eine der Teilprüfungen mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) bewertet wurde.

Gleiches gilt, wenn bei zwei anzufertigenden Klausurarbeiten im ungerundeten Durchschnitt der Noten eine bessere Bewertung als »mangelhaft« (5,0) nicht erzielt wurde oder wenn bei der mündlichen Prüfung in einem Fach mit sprachwissenschaftlichem und literaturwissenschaftlichem Prüfungsgebiet die Leistung in einem dieser Gebiete schlechter als »mangelhaft« zu bewerten ist.

(7) Die Erteilung der Endnote »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Endnote in den Fächern einer lebenden Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern ausgeschlossen, ebenso in den Fächern Griechisch, Hebräisch, Latein oder Mittellatein bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung sowie in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.

(8) Wer in einem der beiden Hauptfächer nicht »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt hat, aber im Fach der Erweiterungsprüfung mit Hauptfachanforderung im selben Prüfungstermin mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erbringt, kann im Rahmen des § 4 auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Hauptfaches treten lassen, falls die Wissenschaftliche Arbeit im erfolgreich abgeschlossenen Hauptfach angefertigt wurde.

(9) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma errechneten Durchschnitt der Endnoten der Prüfungsfächer, der Note der Wissenschaftlichen Arbeit, der Endnote der Pädagogischen Studien und der Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen

die Endnote des ersten Hauptfachs 20-fach

die Endnote des zweiten Hauptfachs 20-fach

die Note der Wissenschaftlichen Arbeit 5-fach

die Endnote in den Pädagogischen Studien 3-fach

die Endnote im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium 2-fach.

(10) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von

1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,

1,5 bis 2,4 »gut bestanden«,

2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,

3,5 bis 4,0 »bestanden«.

(11) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 17

Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit oder der Wissenschaftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit oder die Wissenschaftlichen Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgaben nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn die für die Wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht.

(2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche und die praktisch-methodische Prüfung entsprechend.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

 

§ 18

Rücktritt von der Prüfung

(1) Wer nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, erhält in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0).

(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes .

(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.

 

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes .

(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für die Folgetermine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder die Fristen des § 9 Abs. 4 und 5 überschritten werden, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.

 

§ 20

Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Wissenschaftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Endnote »ausreichend« (4,0) erteilt worden ist.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel an derselben Universität abzulegen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. Die Frist wird mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im jeweiligen Fach gemäß § 16 Abs. 11 für das Fach in Lauf gesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgt ist.

(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungsanspruch für die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer Fächerverbindung. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 abgelegt wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten ist.

 

§ 21

Freiversuch

(1) Wird die Prüfung nach ununterbrochenem Studium in einem der Hauptfächer nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Hauptfach als nicht unternommen (Freiversuch), wenn

an der schriftlichen Prüfung im ersten Hauptfach spätestens im 9. Semester teilgenommen sowie die Prüfung im zweiten Hauptfach spätestens im 10. Semester begonnen und

die Wissenschaftliche Arbeit spätestens vor der mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach, außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, fertigt gestellt und dem Prüfungsamt vorgelegt wurde.

Der Freiversuch kann nur in einem Fach wahrgenommen werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Der Prüfungstermin im zweiten Hauptfach gilt unverändert, wenn im vorgezogenen Fach ein Freiversuch unternommen wird. Die erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Wird eine Sanktion nach §§ 17, 18 Abs. 1 oder 19 Abs. 2 ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung.

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund das Studium verhindert und eine Beurlaubung erfolgt war; § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je alte Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern - bei modernen Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache - unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium eines oder mehrerer ihrer Hauptfächer eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in mindestens einem der Hauptfächer besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule unberücksichtigt. Insgesamt können bescheinigt durch die Universität nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

 

§ 22

Notenverbesserung

(1) Wer die Prüfung in Baden-Württemberg unter den Bedingungen des Freiversuchs gemäß § 21 bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung in einem seiner Fächer zur Verbesserung der Note zu dem Prüfungstermin, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

 

§ 23

Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien anrechnen.

(2) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder eine gleichwertige kirchliche Abschlussprüfung kann auf eines der Fächer der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien angerechnet werden.

(3) Im Rahmen eines Versuchs können erfolgreich abgelegte Hochschulabschlussprüfungen in anderen als den in dieser Verordnung genannten Fächern als Fach einer Zwei- oder Drei-Fächer-Verbindung angerechnet werden, sofern das Kultusministerium zu der Studienordnung des entsprechenden Studiengangs und zu der Prüfungsordnung der Hochschulabschlussprüfung sein Einvernehmen erteilt hat.

 

§ 24

Befähigung und Zeugnis

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die wissenschaftliche Befähigung in den jeweiligen Fächern für alle Stufen des Gymnasiums nachgewiesen.

(2) Wer die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Note und das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit, die Endnoten in den Prüfungsfächern, die Endnote aus den Pädagogischen Studien und die Endnote aus dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium. Alle Noten werden in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 15 verwendet; bei den Endnoten ist jeweils in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.

 

§ 25

Erweiterungsprüfung

(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in allen in § 4 Abs. 1 genannten Fächern nach Maßgabe der Anlage A mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifaches abgelegt werden.

(2) Eine Erweiterungsprüfung mit Beifachanforderungen kann auch in den in Anlage E genannten Fächern nach Maßgabe dieser Anlage abgelegt werden.

(3) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches beträgt vier Semester, für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Beifachs oder eines zusätzlichen Faches nach Absatz 2 drei Semester. Innerhalb der Regelstudienzeit können die schriftliche und die mündliche Prüfung an zwei aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 UG in einem Hauptfach 74 Semesterwochenstunden, in einem Beifach 50 Semesterwochenstunden.

(4) Eine Erweiterungsprüfung kann abgelegt werden:

nach Bestehen der Wissenschaftlichen Prüfung oder der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder

zum Termin der Prüfung im zweiten Hauptfach der Wissenschaftlichen Prüfung oder zum Termin der Prüfung im zweiten Fach der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien.

(5) Eine Erweiterungsprüfung kann auch ablegen, wer außerhalb Baden-Württembergs eine Wissenschaftliche Prüfung oder eine Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Des Weiteren kann in Fächern dieser Prüfungsordnung, die zugleich Unterrichtsfächer an beruflichen Schulen sind, eine Erweiterungsprüfung ablegen, wer eine für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen erforderliche Prüfung bestanden hat.

(6) Erweiterungsprüfungen werden zu den gleichen Terminen wie die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgenommen. § 9 gilt entsprechend. Der Meldung zur Prüfung sind die in § 9 Abs. 3 sowie gegebenenfalls die in Anlage E genannten Unterlagen beizufügen.

(7) Für die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 8, 10, 13 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zwischenprüfung im Fach der Erweiterungsprüfung nicht abzulegen ist, die Nachweise des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 nicht vorzulegen sind und dass im Falle des § 16 Abs. 8 eine Wiederholung der Prüfung im ersetzten Hauptfach als Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt.

(8) Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung in einem Hauptfach wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Stufen des Gymnasiums erworben. Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung in einem Beifach wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf der Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums erworben. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zeugnis erst erteilt wird, wenn auch die Wissenschaftliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.

 

§ 26

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien nach dem 31. März 2001 aufgenommen haben. § 8 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung findet auch bei der Prüfung solcher Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien nach dem 30. September 2000 aufgenommen haben.

(2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, finden unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die bisherigen Bestimmungen noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung.

(3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.

 

§ 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1998 (GBl. S. 189), außer Kraft.

Stuttgart, den 13. März 2001

Dr. Schavan

 

 

Anlage A

Deutsch Hauptfach

1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1.1

Kenntnisse von 2 Fremdsprachen, die das Verständnis fremdsprachlicher Texte ermöglichen, und zwar des Englischen und 1 der folgenden Sprachen: Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch.

Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis entsprechender Kenntnisse zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.

1.2

Erfolgreiche Teilnahme an

1.2.1

jeweils 1 Proseminar aus dem Bereich der neueren Literatur, der älteren Literatur und der Sprachwissenschaft

1.2.2

2 Hauptseminaren aus dem Bereich der neueren Literatur, 1 Hauptseminar aus dem Bereich der älteren Literatur und 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Sprachwissenschaft

1.2.3

1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung

1.2.4

den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C

2

Anforderungen in der Prüfung

2.1

Literatur

2.1.1

Theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft

Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf literarische Texte anzuwenden.

2.1.2

Literaturgeschichte

Kenntnis der deutschen Literatur und ihrer Epochen. Kenntnis von Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und Literaturen anderer Sprachen. Vertrautheit mit zentralen Werken der deutschen Literatur, insbesondere der Zeit zwischen 1770 und 1830 aufgrund eingehender Lektüre

2.1.3

Interpretation

Fähigkeit, Texte zu interpretieren sowie in ihren literarischen, historischen und soziokulturellen Zusammenhängen zu erklären. Einblick in Formen der literarischen Kommunikation und in die Rolle von Literatur im Bereich der Medien

2.2

Sprache

2.2.1

Systematische Aspekte der Sprachwissenschaft

Kenntnis der deutschen Sprache, besonders ihrer Grammatik und Lexik; Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf die deutsche Sprache anzuwenden

2.2.2

Sprachgeschichte

Kenntnis mindestens einer älteren Sprachstufe und der Geschichte des Neuhochdeutschen. Fähigkeit, Erscheinungen des Sprachwandels strukturell und im Zusammenhang historischer und sozialer Bedingungen zu beschreiben

2.2.3

Sprache als Mittel der Kommunikation

Fähigkeit, sprachliche Kommunikation zu beschreiben und die Modalitäten des Spracherwerbs darzustellen. Fähigkeit zum wissenschaftlichen Umgang mit räumlichen, sozialen, funktionalen und medialen Varianten der deutschen Sprache

2.3

Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.

3

Durchführung der Prüfung

3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (5-stündig)

Die Prüfer legen in neuerer Literatur bis zu 8, in älterer Literatur und Sprache jeweils bis zu 4 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.

Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.

3.2

Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.

Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung von 3.2.1 und 3.2.2. Von der Prüfungszeit entfallen etwa 30 Minuten auf die neuere Literatur. Die weitere Prüfungszeit entfällt zu ungefähr gleichen Teilen auf die Sprachwissenschaft und auf die Literatur des Mittelalters, in der auch die ältere Sprachstufe geprüft wird.

Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.

Prüfungsgebiete sind:

3.2.1

Literatur

Literatur des Mittelalters

Geprüft werden 2 Gebiete. Möglich sind z. B. althochdeutsche Literatur; Heldenepik; Artusdichtung und höfischer Roman; mittelhochdeutsche Lyrik, Geschichtsdichtung (einschließlich Kreuzzugdichtung); geistliches und weltliches Spiel. Dabei sind sprachgeschichtliche Aspekte einzubeziehen.

Neuere Literatur

Geprüft werden 3 Gebiete:

1 Prüfungsgebiet aus der Zeit zwischen 1770 und 1830, unter besonderer Berücksichtigung Goethes, Schillers, Kleists, sowie 2 weitere Prüfungsgebiete aus den 3 folgenden Bereichen: 1 weitere Epoche der deutschen Literatur nach 1500 (z. B. Barock, Aufklärung und Sturm und Drang, Realismus, Expressionismus), 1 Gattung (Lyrik, Drama, Roman) oder Untergattung (z. B. Tragödie, Komödie, Bildungsroman, Novelle) und deren Entwicklung durch mehr als eine Epoche, 1 bedeutender deutschsprachiger Autor mit seinen Hauptwerken, der bei der Wahl der Epoche oder Gattung nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Grimmelshausen, Hölderlin, Kafka, Brecht, Bachmann).

Die Prüfungsgebiete müssen auf der Basis breiter Textauswahl so festgelegt werden, dass insgesamt ein weites Feld erschlossen wird und die Gegenwartsliteratur berücksichtigt ist.

3.2.2

Sprache

Je 1 Prüfungsgebiet aus 2 der 3 folgenden Bereiche:

Sprachgeschichte

Möglich ist z.B.

Laut- und Graphiegeschichte; Formengeschichte; Geschichte des Wortschatzes; Geschichte der Syntax; Herausbildung und Charakteristika der neuhochdeutschen Schriftsprache; das Neuhochdeutsche seit dem 18. Jahrhundert.

Sprache als System

Möglich ist z.B.

Laut- und Schriftsystem; Formensystem; Syntax; Semantik; Lexikologie und Lexikographie; Wortbildung (jeweils des Neuhochdeutschen); Sprache und Denken; Sprachphilosophie.

Sprache als Mittel der Kommunikation

Möglich ist z.B.

Pragmalinguistik; Textlinguistik; Rhetorik und Stilistik; Sprachvarietäten (z. B. Alltagssprache, Literatursprache, Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen); Sprache der Medien; Erst- und Zweitsprachenerwerb.

 

Beifach

1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1.1

Kenntnisse von 2 Fremdsprachen, die das Verständnis fremdsprachlicher Texte ermöglichen, und zwar des Englischen und 1 der folgenden Sprachen: Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch.

Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.

1.2

Erfolgreiche Teilnahme an

1.2.1

1 literaturwissenschaftlichen und 1 sprachwissenschaftlichen Proseminar

1.2.2

1 Hauptseminar aus dem Bereich der neueren Literatur und 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Sprachwissenschaft

1.2.3

den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C

2

Anforderungen in der Prüfung

2.1

Literatur

2.1.1

Theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft

Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf literarische Texte anzuwenden

2.1.2

Literaturgeschichte

Kenntnis der deutschen Literatur seit der Aufklärung, insbesondere Literatur der Zeit zwischen 1770 und 1830, einer weiteren Epoche der neueren deutschen Literatur oder einer literarischen Hauptgattung und eines bedeutenden Autors gemäß 3.2.1 aufgrund eingehender Lektüre

2.1.3

Interpretation

Fähigkeit, Texte zu interpretieren sowie sie in ihren literarischen, historischen und soziokulturellen Zusammenhängen zu erklären. Einblick in Formen der literarischen Kommunikation und in die Rolle von Literatur im Bereich der Medien

2.2

Sprache

2.2.1

Systematische Aspekte der Sprachwissenschaft

Kenntnis der deutschen Sprache, insbesondere ihrer Grammatik und Lexik; Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf die deutsche Sprache anzuwenden

2.2.2

Sprachgeschichte

Kenntnis der Geschichte des Neuhochdeutschen seit dem 16. Jahrhundert. Fähigkeit, Erscheinungen des Sprachwandels strukturell und im Zusammenhang historischer und sozialer Bedingungen zu beschreiben

2.2.3

Sprache als Mittel der Kommunikation

Fähigkeit sprachliche Kommunikation zu beschreiben und die Modalitäten des Spracherwerbs darzustellen. Fähigkeit zum wissenschaftlichen Umgang mit räumlichen, sozialen, funktionalen und medialen Varianten der deutschen Sprache

2.3

Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.

3

Durchführung der Prüfung

3.1

Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (5-stündig)

Die Prüfer legen in neuer Literatur bis zu 8, in Sprache bis zu 4 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.

3.2

Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.

Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung von 3.2.1 und 3.2.2. Auf Literatur entfallen etwa 30 Minuten, auf Sprache etwa 15 Minuten.

Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.

Prüfungsgebiete sind:

3.2.1

Literatur

1 Prüfungsgebiet aus der Zeit zwischen 1770 und 1830, unter besonderer Berücksichtigung Goethes, Schillers, Kleists;

1 weitere Epoche der deutschen Literatur (z. B. Aufklärung und Sturm und Drang, Realismus, Expressionismus) oder 1 Gattung (Lyrik, Drama, Roman) oder Untergattung (z. B. Tragödie, Komödie, Bildungsroman, Novelle) und deren Entwicklung durch mehr als eine Epoche auf der Basis breiter Textauswahl;

1 bedeutender deutschsprachiger Autor mit seinen Hauptwerken, der bei der Wahl der Epoche oder Gattung nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Grimmelshausen, Hölderlin, Kafka, Brecht, Bachmann).

Die Wahl der Prüfungsgebiete muss so getroffen werden, dass die Gegenwartsliteratur berücksichtigt ist.

3.2.2

Sprache

Je 1 Prüfungsgebiet aus 2 der 3 folgenden Bereiche:

Sprachgeschichte

Möglich ist z.B.

Laut- und Graphiegeschichte; Formengeschichte; Geschichte des Wortschatzes; Geschichte der Syntax; Herausbildung und Charakteristika der neuhochdeutschen Schriftsprache; das Neuhochdeutsche seit dem 18. Jahrhundert

Sprache als System

Möglich ist z.B.

Laut- und Schriftsystem; Formensystem; Syntax; Semantik; Lexikologie und Lexikographie; Wortbildung (jeweils des Neuhochdeutschen); Sprache und Denken; Sprachphilosophie

Sprache als Mittel der Kommunikation

Möglich ist z.B.

Pragmalinguistik; Textlinguistik; Rhetorik und Stilistik; Sprachvarietäten (z. B. Alltagssprache, Literatursprache, Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen); Sprache der Medien; Erst- und Zweitsprachenerwerb

 

Anlage B

Pädagogische Studien
(Pädagogische/schulpädagogische und pädagogisch-psychologische Grundlagen)

Für Bewerber, die nicht Erziehungswissenschaft wählen, schließt das Studium für das Lehramt an Gymnasien auch die pädagogischen Studien ein, die unter Einbeziehung des Praxissemesters einen Gesamtumfang von 28 Semesterwochenstunden haben. Der erfolgreiche Abschluss der Pädagogischen Studien ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 5).

1

Voraussetzungen

1.1

Teilnahme an

1.1.1

1 Vorlesung bzw. Lehrveranstaltung zur Einführung in die Pädagogik/Schulpädagogik

1.1.2

1 Vorlesung bzw. Lehrveranstaltung zur Einführung in die Pädagogische Phsychologie

1.2

Erfolgreiche Teilnahme an

2 Seminaren zur Vertiefung ausgewählter Problembereiche:

Schule als Institution

Schule in ihrem sozial-kulturellen Umfeld

die Lehrkraft und ihre Kompetenzen

Strukturen und Organisationsformen von Lehr- und Lernprozessen

2

Anforderungen

Überblick über den »Arbeitsplatz Schule« zur Vorbereitung bzw. Nachbereitung des Praxissemesters. Klärung von Grundfragen zu den Themenbereichen gemäß 1.2, auch unter dem Aspekt der Gender-Thematik« angefügt.

3

Studienbegleitendes Leistungsnachweise als Prüfungsleistung

Die Noten der Leistungsnachweise aus 1.2 werden im Verhältnis 1 : 1 zur Note über die Pädagogischen Studien zusammengefasst. Sie fließen in die Gesamtnote über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 16 Abs. 9 ein.

 

Anlage C

Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium

Der erfolgreiche Abschluss des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 5).

Das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium wird von universitären Einrichtungen, die im Bereich Ethik forschen und lehren - z. B. den philosophischen und theologischen Fakultäten - in Zusammenarbeit mit den Fachwissenschaften angeboten. Die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen können in einem der genannten Bereiche, auch außerhalb der Fächerkombination des Bewerbers, absolviert werden.

1

Voraussetzungen

Erfolgreiche Teilnahme an

1.1

1 interdisziplinär ausgerichteten Lehrveranstaltung zu ethisch-philosophischen Grundfragen

Inhalt z.B.

Wissenschaftstheoretisches Selbstverständnis der jeweiligen Fächer im Gesamtgefüge der wissenschaftlichen Disziplinen

Ethische Dimensionen und Probleme von Wissenschaft und Forschung

Grundlegende begriffliche Unterscheidungen der Ethik

Bedeutende Theorien der Ethik

1.2

1 Lehrveranstaltung zu fach- bzw. berufsethischen Fragen

Inhalt z.B.

Ethische Dimensionen und Fragen des jeweiligen Fachs im Kontext der Bereichsethiken

Grundlegende Ansätze und Methoden einer interdisziplinären angewandten Ethik Berufsethische Fragen

Gesellschaftliche Bedeutung des jeweiligen Fachs

2

Anforderungen

2.1

In der Lehrveranstaltung gemäß 1.1 erworbene Kenntnis ethisch-philosophischer Grundfragen. Fähigkeit zur exemplarischen Bearbeitung ethischer und interdisziplinärer Fragestellungen und daraus sich ergebendes Verständnis der angewandten Ethik bzw. Bereichsethiken

2.2

In der Lehrveranstaltung gemäß 1.2 erworbene Argumentations- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf exemplarische ethische Aspekte in den Fächern und Kompetenz zur Bearbeitung berufsethischer Fragestellungen

3

Studienbegleitende Leistungsnachweise als Prüfungsleistung

Die Noten der Leistungsnachweise gemäß 1.1 und 1.2 werden im Verhältnis von 1 : 1 zur Endnote über das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium zusammengefasst. Sie fließen in die Gesamtnote über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 16 Abs. 9 ein.

Letzte Änderung: 01.11.2012
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